Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule

Empfohlen von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.

 

       1. Bestandteil der Ausbildung

           Die Fahrausbildung umfasst theoretische und praktischen Fahrunterricht.

            Schriftlicher Ausbildungsvertrag

          Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.  

          Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

          Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen

             beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen

             gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.

             Beendigung der Ausbildung

             Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres

             seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

             Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der

              Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaus-

              hang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule

              bei Fortsetzung hinzuweisen.

              Eignungsmängel des Fahrschülers

           Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körper-

              lichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistung

              der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

               

         2. Entgelte, Preisaushang

              Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule

              bekannt gegebenen zu entsprechen.

 

          3. Grundbetrag und Leistungen

          a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

            Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und

               erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.

 

               Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule

               berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens

               aber die Hälfte des Grundbetrags der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach

               nicht bestandener praktischen Prüfung ist unzulässig.

            Entgelt für Fahrstunden und Leistung

            b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunden von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:

               Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie die Erteilung

               des praktischen Fahrunterrichts.

               Absagen von Fahrstunden / Benachrichtigungsfristen

               Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich

                zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem verein-

                barten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler

                nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen.

                Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich

                geringerer Höhe entstanden.

             Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

             c) Mit dem Entgelt für Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:

                 Die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wieder-

                 holungsprüfung wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

 

                 4. Zahlungsbedingungen

                 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages,

                 das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung

                 zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage

              vor der Prüfung fällig.

              Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderung

              Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung

                  sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

                 Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

                  Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung ( Ziffer 3a Abs.2 ) ist vor

                  Beginn derselben zu entrichten.

 

            5. Kündigung des Vertrages

              Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in

              den nachstehenden genannten Fällen gekündigt werden:

              Wenn der Fahrschüler

              a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß

                      mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht.

                  b) den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wieder-

                       holung nicht bestanden hat.

                  c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

                   Schriftform der Kündigung

                   Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.                 

            6. Entgelte bei Vertragskündigung

                   Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die er-

                    brachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

                    Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein

                    vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein ( siehe Ziffer 5 ), steht der Fahr-

                    schule folgendes Entgelt zu:

                 a) 1/5 des Grundbetrags, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor

                      Beginn der Ausbildung erfolgt;

                  b) 2/5 des Grundbetrags, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber

                      vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoreti-

                      schen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

                 c)  3/5 des Grundbetrag, wenn die Kündigung  nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem

                      Abschluss von zwei Dritteln der für die  beantragten Klassen vorgeschriebenen theoreti-

                      schen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

                 d)  4/5 des Grundbetrag, wenn die Kündigung  nach der Absolvierung von zwei Drittelnder für die

                       beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber

                       vor deren Abschluss;

                 e)  der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung  nach dem Abschluss der theoretischen Prüfung erfolgt.

                  

                  Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen

                  Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.

                  Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges

                  Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vor-

                  auszahlung ist zurückzuerstatten.

 

                 7. Einhaltung vereinbarter Termine

                  Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden

                   pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird

                   auf  Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahr-

                   stundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu ver-

                   treten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit

                   nachzuholen oder gutzuschreiben.

                  Wartezeiten bei Verspätung

               Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht

                    länger zu warten.

                    Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten,

                    so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten,

                    braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen

                    ( Ziffer 3 b Abs. 3).

                Ausfallentschädigung

                    Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt

                    auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nach-

                    weis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesendlich geringeren Höhe entstanden.

                      

                    8. Ausschluss vom Unterricht

                    Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

                    a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;

                    b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

                Ausfallentschädigung

                    Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahr-

                    stundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,

                    ein Schaden sei nicht oder in wesendlich geringeren Höhe entstanden.                

 

                    9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen 

              Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des

                     sonstigen Anschauungsmaterial verpflichtet.

 

                    10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

                     Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt

                     werden. Zuwiderhandlunge können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

                     Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

                 Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer

                     verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich ( geeignete Stelle ) anhalten, den Motor abstellen und

                     auf den Fahrlehrer warten.

                     Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses

                     ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

 

                    11. Abschluss der Ausbildung

                     Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler

                     die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt ( § 16 FahrlG ).

                      Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Aus-

                     bildung ( § 6 FahrschAusbO ).

                     Anmeldung zur Prüfung

                     Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide

                     Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des

                     Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühr verpflichtet.

 

                    12. Gerichtsstand

                     Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertrags-

                     abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der ge-

                     wöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der

                     Fahrschule der Gerichtsstand.