Klasse ab 19.01.2013 |
Definition |
Klasse bis 18.01.2013 |
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AM |
Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds)
mit
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
- einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
- einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von
Elektromotoren,
auch mit Beiwagen.
Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen. |
M |
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Dreirädrige Kleinkrafträder
mit
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
und
- Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren)
bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen
Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von
nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)
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S |
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Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
mit
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
und
- Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren)
oder
- maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen
Verbrennungsmotoren)
oder
- maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei
Elektromotoren)
und
- Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle
von Elektrofahrzeugen)
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S |
A1 |
Krafträder mit
- Hubraum von nicht mehr als 125 cm³
und
- Motorleistung von nicht mehr als 11 kW
und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
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A1 |
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Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
- symmetrisch angeordneten Rädern
und
- Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren
oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
und
- Leistung von bis zu 15 kW
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B |
A2 |
Krafträder mit
- Motorleistung von nicht mehr als 35 kW
und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
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A beschränkt |
A |
Krafträder mit
- Motorleistung von nicht mehr als 35 kW
und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
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A |
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Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
- Leistung von mehr als 15 kW
oder
- mit symmetrisch angeordneten Rädern
und
- Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren)
oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
und
- Leistung von mehr als 15 kW.
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B |
B |
Kraftfahrzeuge (außer solche
der Klassen AM, A1, A2 und A)
- mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg
und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen
außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
oder
- mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt.
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B
(BE) |
B
mit Schlüssel-zahl 96 (B96) |
Zugfahrzeug der Klasse B in
Kombination mit einem Anhänger mit
- zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg
und
- zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg
und nicht mehr als 4 250 kg
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BE |
BE |
Zugfahrzeug der Klasse B in
Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger
Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg
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BE |
C1 |
Kraftfahrzeuge (außer solche
der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
- mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7
500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen
außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
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C1 |
C1E |
Zugfahrzeug der Klasse B in
Kombination mit
- einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr
3 500 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.
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BE |
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Zugfahrzeug der Klasse C1 in
Kombination mit
- Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als
750 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.
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C1E |
C |
Kraftfahrzeuge (außer solche
der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
- mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen
außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
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C |
CE |
Zugfahrzeug der Klasse C in
Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger
Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
CE |
D1 |
Kraftfahrzeuge (außer solche
der Klassen AM, A1, A2 und A)
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht
mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
- Länge nicht mehr als 8 m,
auch mit Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
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D1 |
D1E |
Zugfahrzeug der Klasse D1 in
Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von
mehr als 750 kg. |
D1E |
D |
Kraftfahrzeuge (außer solche
der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr
als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
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D |
DE |
Zugfahrzeug der Klasse D in
Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von
mehr als 750 kg. |
DE |
T |
- Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder
selbstfahrende
Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
die jeweils nach
ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
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T |
L |
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche
Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt
werden, sowie
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere
Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
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L |